Satzung
§ 1 – Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen
„Gesundheit und Bildung Gambia e.V.“ und hat seinen Sitz in Rangsdorf. Er ist
im Vereinsregister beim Amtsgericht Zossen eingetragen.
§ 2 – Zweck des Vereins (1) Der Verein hat den
Zweck, Nächstenliebe und Verantwortung gegenüber Notleidenden, Kranken,
hilfsbedürftigen Kindern, Jugendlichen und Familien in Gambia zu wecken und zur
Linderung der Not beizutragen. (2) Die Hilfe soll
insbesondere erfolgen durch medizinische Untersuchung und Versorgung in Schulen
und Wohngebieten und der Ermöglichung des Schulbesuches von Kindern durch die
Vermittlung von Patenschaften (Übernahme von Schulgeld) durch deutsche
Pateneltern – und dies ohne Unterschied von Geschlecht, Nationalität, Hautfarbe
und Religion. (3) Verfügbare Mittel
können außerdem für die Hilfe in besonderen Notfällen verwendet werden, von
denen Kinder und deren Familien betroffen sind. (4) Der Verein wirbt
für die Durchführung dieses Zweckes. Er finanziert sich aus Mitgliederbeiträgen
und Spenden.
§ 3 – Gemeinnützigkeit (1) Durch Wahrnehmung
der in § 2 genannten Aufgaben verfolgt der Verein ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung; der Verein ist selbstlos tätig
und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Die Mittel des
Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. (3) Die Mitglieder
haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins oder auf Gewinnanteile,
auch
dürfen ihnen keinerlei Vermögensanteile zugewendet werden.
Soweit sie
auftragsgemäß für den Verein tätig sind, haben sie nur Anspruch auf Erstattung
der Auslagen. Die Gewährung angemessener Vergütungen für Dienstleistungen auf
Grund von Anstellungsverträgen oder besonderen Einzelaufträgen bleibt hiervon
unberührt. (4) Es darf keine
Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 – Mitgliedschaft und Beiträge (1) Die Mitgliedschaft
des Vereins können natürliche und juristische Personen erwerben, die den Zweck
und die Arbeit des Vereins bejahen, fördern bzw. aktiv unterstützen.
Jedes Mitglied
hat den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu zahlen,
und zwar bis zum 31.03. des jeweiligen Jahres. (2) Die Aufnahme als
Mitglied soll schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand. (3) Die Mitgliedschaft
wird beendet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Sie erlischt, wenn ein Jahr lang keinerlei Zahlungen an den Verein
geleistet wird. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand. Ein Ausschluss
kann durch den Vorstand aus wichtigem Grund erfolgen. Widerspruch gegen den
Ausschluss ist bei der Mitgliederversammlung möglich, der Beschluss der
Mitgliederversammlung ist endgültig.
§ 5 – Organe des Vereins Organe des Vereins sind a.) die
Mitgliederversammlung b.) der Vorstand
§ 6 – Mitgliederversammlung (1) Mindestens einmal
im Jahr, vorzugsweise im Monat April, findet eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt. Sie beschließt über die Beiträgt, die Entlastung
und Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der
Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung zu Mitgliederversammlungen geschieht
durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter
Bekanntgabe der Tagesordnung. (2) Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß
geladen worden sind. Die Zustimmung oder Ablehnung der Beschlüsse der
Mitglieder-versammlung kann im Falle der Abwesenheit auch schriftlich erfolgen. (3) Beschlüsse der
Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und der
schriftlichen Eingänge der Mitglieder gefasst.
§ 7 – Vorstand Der Vorstand des Vereins, gem. §
26 BGB, besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Der Verein wird
gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und seinen
Stellvertretern je allein vertreten.
§ 8 – Amtsdauer und
Beschlussfassung des Vorstandes Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an
gerechnet, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit
bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt. Der Vorstand fasst seine
Beschlüsse in Vorstands-sitzungen, die vom Vorsitzenden oder seinen
Stellvertretern einzuberufen sind.
§ 9 – Beurkundung der Beschlüsse
der Vereinsorgane Über die Beschlüsse des
Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen,
die vom Vorsitzenden oder seinen Stellvertretern und dem von der Versammlung
gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 – Auflösung (1) Die Auflösung kann
nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat
einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von
drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Liquidation
erfolgt durch den Vorstand. (2) Bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins sowie bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das
Vermögen an einen gleichartig steuerbegünstigt anerkannten Verein.
Beschlüsse
über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung durch
das Finanzamt ausgeführt werden.
Unterschrift Unterschrift Joachim Liebenow Anja
Baier
Unterschrift Unterschrift Waltraud Schröder Kathrin
Liebenow
Unterschrift Unterschrift Petra Feuerstein Dieter
Koch
Unterschrift Unterschrift Erna Koch Matthias Schröder
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