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Satzung

§ 1 – Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Gesundheit und Bildung Gambia e.V.“ und hat seinen Sitz in Rangsdorf. Er ist im Vereinsregister
beim Amtsgericht Zossen eingetragen.

§ 2 – Zweck des Vereins
(1)
  Der Verein hat den Zweck, Nächstenliebe und Verantwortung gegenüber Notleidenden, Kranken, hilfsbedürftigen Kindern,
       Jugendlichen und Familien in Gambia zu wecken und zur Linderung der Not beizutragen.
(2)
  Die Hilfe soll insbesondere erfolgen durch medizinische Untersuchung und Versorgung in Schulen und Wohngebieten und
       der Ermöglichung des Schulbesuches von Kindern durch die Vermittlung von Patenschaften (Übernahme von Schulgeld)
       durch deutsche Pateneltern – und dies ohne Unterschied von Geschlecht, Nationalität, Hautfarbe und Religion.
(3)
  Verfügbare Mittel können außerdem für die Hilfe in besonderen Notfällen verwendet werden, von denen Kinder
       und deren Familien betroffen sind.
(4)
  Der Verein wirbt für die Durchführung dieses Zweckes. Er finanziert sich aus Mitgliederbeiträgen und Spenden.

§ 3 – Gemeinnützigkeit
(1)
  Durch Wahrnehmung der in § 2 genannten Aufgaben verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige,
       mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung; der Verein ist selbstlos tätig
       und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2)
  Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(3)
  Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins oder auf Gewinnanteile, auch dürfen ihnen
       keinerlei Vermögensanteile zugewendet werden.
       Soweit sie auftragsgemäß für den Verein tätig sind, haben sie nur Anspruch auf Erstattung der Auslagen.
       Die Gewährung angemessener Vergütungen für Dienstleistungen auf Grund von Anstellungsverträgen oder besonderen
       Einzelaufträgen bleibt hiervon unberührt.
(4)
  Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
       hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 – Mitgliedschaft und Beiträge
(1)
  Die Mitgliedschaft des Vereins können natürliche und juristische Personen erwerben, die den Zweck und die Arbeit
       des Vereins bejahen, fördern bzw. aktiv unterstützen.
       Jedes Mitglied hat den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu zahlen, und zwar bis
       zum 31.03. des jeweiligen Jahres.
(2)
  Die Aufnahme als Mitglied soll schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3)
  Die Mitgliedschaft wird beendet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
       Sie erlischt, wenn ein Jahr lang keinerlei Zahlungen an den Verein geleistet wird.
       Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
       Ein Ausschluss kann durch den Vorstand aus wichtigem Grund erfolgen. Widerspruch gegen
      den Ausschluss ist bei der Mitgliederversammlung möglich, der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig.

§ 5 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a.)
   die Mitgliederversammlung
b.)
   der Vorstand

§ 6 – Mitgliederversammlung
(1)
  Mindestens einmal im Jahr, vorzugsweise im Monat April, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
       Sie beschließt über die Beiträgt, die Entlastung und Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen.
       Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen.
       Die Einberufung zu Mitgliederversammlungen geschieht durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich
       unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
(2)
  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen worden sind.
       Die Zustimmung oder Ablehnung der Beschlüsse der Mitglieder-versammlung kann im Falle der Abwesenheit auch
       schriftlich erfolgen.
(3)
  Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und der schriftlichen
       Eingänge der Mitglieder gefasst.

§ 7 – Vorstand
Der Vorstand des Vereins, gem. § 26 BGB, besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und seinen Stellvertretern je allein vertreten.

§ 8 – Amtsdauer und Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt.
Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstands-sitzungen, die vom Vorsitzenden oder seinen Stellvertretern einzuberufen sind.

§ 9 – Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom
Vorsitzenden oder seinen Stellvertretern und dem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 – Auflösung
(1)
  Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden
      außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen
      werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
(2)
  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins sowie bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vermögen an einen
      gleichartig steuerbegünstigt anerkannten Verein.
      Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt werden.

 

Unterschrift                                                                   Unterschrift
Joachim Liebenow                                                        Anja Baier

Unterschrift                                                                   Unterschrift
Waltraud Schröder                                                        Kathrin Liebenow

Unterschrift
                                                                   Unterschrift
Petra Feuerstein
                                                             Dieter Koch

Unterschrift                                                                   Unterschrift
Erna Koch
                                                                      Matthias Schröder 

 

 

 

 

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